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Channel: Kommentare zu: Aus aktuellem Anlass: Der Wettbetrug – Prüfungsaufbau und Probleme
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Von: Bender

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Schon richtig, nur reicht ja nicht, dass der Manipulierende einen ihm nicht gebührenden VOrteil erlangt, sondern es muss zuvorderst ein Vermögensschaden eintreten.

Beim Anbieter sehe ich den jedenfalls weder durch den Abschluss mit dem Täter, noch mit der späteren Gewinnauszahlung, da in dem von mit geschilderten Fall der Anbieter nur das von allen Teilnehmern gewettete Geld – gemäß den Quoten – verteilt, abzüglich einer Gebühr.

Was den Schaden der anderen Teilnehmer angeht, so haben sie recht, der ist in der Tat schon durch die Einflussnahme auf das Ergebnis eingetreten. Weder durch die Aufnahme des Manipulierenden, noch durch die spätere Auszahlung wird dieser „vertieft“.

Vielleicht kommt man weiter, wenn man annimmt, dass im Falle eine Spielmanipulation den Teilnehmern gegen den Anbieter Ansprüche auf Rückzahlung des Wettbetrages (§ 313 BGB oder condictio ob rem) zustehen, die dadurch vereitelt werden, dass der Gewinn an den Täter ausgeschüttet wird…


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