Seh ich das richtig, dass man erhöhten Begründungsaufwand dann hat, wenn der Wettanbieter nicht gleichzeitig „Wettgegner“ ist, sondern lediglich – unter Einforderung einer Teilnahmegebühr – Wetten der Kunden untereinander vermittelt? Dann läge beim Anbieter ja schon gar kein Schaden vor, geschädigt würden die jeweils anderen Teilnehmer, deren errechnete „Quote“ oder Gewinnerwartung durch den Abschluss des Vertrags mit dem manipulierenden Teilnehmer entwertet würden (Dreiecksbetrug)
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